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   LG Stuttgart, 14.08.2008 - 19 T 300/07   

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LG Stuttgart, 14.08.2008 - 19 T 300/07 (https://dejure.org/2008,40953)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 14.08.2008 - 19 T 300/07 (https://dejure.org/2008,40953)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 14. August 2008 - 19 T 300/07 (https://dejure.org/2008,40953)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 23.07.2004 - IX ZB 174/03

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen falscher oder unvollständiger Angaben des

    Auszug aus LG Stuttgart, 14.08.2008 - 19 T 300/07
    Entsprechend lässt der Bundesgerichtshof jedenfalls für den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 6 eine Gefährdung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger ausreichen ( BGH, Beschluss vom 08.11.2007, IX ZB 56/07, Rn. 16; BGH NJW-RR 2004, 1639 f.).

    Ob die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 239 Abs. 1 Nr. 5 a.F., der dem heutigen § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO entspricht, wo ausgeführt wurde, dass die Schuldbefreiung schließlich auch dann versagt werden soll, "wenn der Schuldner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, die er insbesondere nach den §§ 109 bis 111 des Entwurfs [...] im Insolvenzverfahren zu erfüllen hat, verletzt und dadurch die Befriedigungsaussichten der Gläubiger vermindert" (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1639 f.), eine andere Beurteilung rechtfertigt, kann letztlich aber dahinstehen, da die gebotene restriktive Auslegung der Vorschrift richtigerweise dadurch zu gewährleisten ist, als in Anwendung des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unwesentliche Verstöße aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift auszunehmen sind ( BGH NZI 2005, S. 233 f.).

  • BGH, 02.03.1988 - IVb ZB 10/88

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist -

    Auszug aus LG Stuttgart, 14.08.2008 - 19 T 300/07
    Die Tatsache, dass die im Hinblick auf die Vermögensverschiebung beim Grundstück [...] in Bezug genommene Urkunde nicht in deutscher Sprache vorlag, war insoweit unerheblich, als, obwohl, wie die Schuldnerin zutreffend vorträgt, die Gerichtssprache nach § 184 GVG deutsch ist, die in englischer Sprache abgefassten Urkunden ohne deutsche Übersetzung berücksichtigt werden können, wie sich aus § 142 Abs. 3 ZPO ergibt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 02.03.1988, IVb ZB 10/88, Rn. 8).
  • BGH, 11.09.2003 - IX ZB 37/03

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei Versagung der Restschuldbefreiung;

    Auszug aus LG Stuttgart, 14.08.2008 - 19 T 300/07
    Den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach §§ 4 InsO, 294 ZPO ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt, wenn für den geltend gemachten Versagungsgrund eine überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht ( BGH, Beschluss vom 11.09.2003, IX ZB 37/03, Rn. 8).
  • BGH, 09.02.2006 - IX ZB 218/04

    Begriff der groben Fahrlässigkeit des Insolvenzschuldners

    Auszug aus LG Stuttgart, 14.08.2008 - 19 T 300/07
    Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Schuldner bei seinem Handeln ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt oder beiseite schiebt und dasjenige unbeachtet lässt, was sich im gegebenen Fall Jedermann aufgedrängt hätte, so dass von einer subjektiv schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzung auszugehen ist ( BGH, Beschluss vom 9.02.2006, IX ZB 218/04, Rn. 10).
  • BGH, 23.01.2003 - IX ZB 227/02

    Streitwert für einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

    Auszug aus LG Stuttgart, 14.08.2008 - 19 T 300/07
    Streitwertbeschluss: Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens war mangels einer ausreichenden Schätzungsgrundlage in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit 4 000 EUR festzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 23.01.2003, IX ZB 227/02, Rn. 6).
  • BGH, 09.12.2004 - IX ZB 132/04

    Verschulden des Insolvenzschuldners bei Nichtangabe eines Vermögensgegenstandes;

    Auszug aus LG Stuttgart, 14.08.2008 - 19 T 300/07
    Ob die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 239 Abs. 1 Nr. 5 a.F., der dem heutigen § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO entspricht, wo ausgeführt wurde, dass die Schuldbefreiung schließlich auch dann versagt werden soll, "wenn der Schuldner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, die er insbesondere nach den §§ 109 bis 111 des Entwurfs [...] im Insolvenzverfahren zu erfüllen hat, verletzt und dadurch die Befriedigungsaussichten der Gläubiger vermindert" (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1639 f.), eine andere Beurteilung rechtfertigt, kann letztlich aber dahinstehen, da die gebotene restriktive Auslegung der Vorschrift richtigerweise dadurch zu gewährleisten ist, als in Anwendung des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unwesentliche Verstöße aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift auszunehmen sind ( BGH NZI 2005, S. 233 f.).
  • BGH, 08.11.2007 - IX ZB 56/07

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen unrichtiger Angaben über

    Auszug aus LG Stuttgart, 14.08.2008 - 19 T 300/07
    Entsprechend lässt der Bundesgerichtshof jedenfalls für den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 6 eine Gefährdung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger ausreichen ( BGH, Beschluss vom 08.11.2007, IX ZB 56/07, Rn. 16; BGH NJW-RR 2004, 1639 f.).
  • LG Cottbus, 24.05.2002 - 7 T 441/01

    Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Ernennung eines Treuhänders nach dem

    Auszug aus LG Stuttgart, 14.08.2008 - 19 T 300/07
    Dem ist insoweit mit Vorsicht zu begegnen, als weder der Wortlaut noch die Systematik der Vorschrift, die allein in Nr. 4 eine solche Beeinträchtigung ausdrücklich nennt, für eine solche Voraussetzung spricht (im Ergebnis ebenso LG Cottbus ZVI 2002, S. 218).
  • LG Hamburg, 16.11.2001 - 326 T 124/01

    Restschuldbefreiung trotz Verschweigens eines Gewerbeantrags bei Nichtausübung

    Auszug aus LG Stuttgart, 14.08.2008 - 19 T 300/07
    Dies ergebe sich als allgemeine Konsequenz aus dem Verbot einer missbräuchlichen Rechtsausübung ( LG Hamburg, ZVI 2002, S. 33 f.).
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